Stand 7. April 2021 |
Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 ccm bei innerer Verbrennung oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren | |
Dreirädriges Kraftfahrzeug mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 ccm bei innerer Verbrennung oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren | |
Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 ccm bei innerer Verbrennung oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren |
Format 150 x 115 mm
Feld G: - mit einem Zeichen 23 mm, mit zwei Zeichen max. 54 mm Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen eingepreßt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 20 m lesbar sein.
Die Farbe der Kennzeichentafeln ist rot, bei vorübergehend zugelassenen Fahrzeugen und Probefahrtkennzeichen blau, bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb weiß. Bei Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge erfolgt im roten Feld die Angabe der letzten beiden Ziffern des Kalenderjahres, in dem die Zulassung erlischt. Überstellungskennzeichen sind nicht vorgesehen.
Die Kennzeichen müssen umrandet sein. Die Farbe der Schriftzeichen und des Randes ist weiß, bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist die Farbe der Schriftzeichen und des Randes grün. |
Bezeichnung der Behörde oder des sachlichen Bereiches | |
Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit vier Zeichen bzw. die ersten zwei Zeichen des Vormerkzeichens mit fünf Zeichen. | |
Die letzten drei Zeichen des Vormerkzeichens. |
Schriftzeichen