Geschichte der österreichischen Kraftfahrzeugkennzeichen
© Oskar A. Wagner, OE1OWA, kennzeichen [AT] aon.at

1905 – Die gesetzlichen Grundlagen werden geschaffen

Dieser Termin liegt international gesehen verhältnismäßig spät, obwohl das damalige Österreich-Ungarn auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugbaues beachtliche Leistungen aufzuweisen hatte. In den Jahren seit 1899 hatten z.B. schon die Schweiz, Italien, Frankreich, England, Holland und die meisten Bundesstaaten des damaligen Deutschen Reiches für die Kraftfahrzeuge das Führen von Registriernummer vorgeschrieben. Hierzulande formierte sich der Widerstand gegen den „Nummernzwang“, da die damaligen „Herrenfahrer“ es als entwürdigend empfanden, sich einer behördlichen Aufsicht zu unterstellen und ihre Fahrzeuge wie Kutschen nummerieren zu lassen. Der „Österreichische Automobil Club“, Vorgänger des heutigen „ÖAMTC“, unterstützte jedoch die verpflichtende Kennzeichnung, da „durch die rasch zunehmende Zahl an Automobilen, es immer schwieriger wird, flüchtige Lenker auszuforschen“. 

Im „Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, LXII. Stück- ausgegeben und versendet am 7. Oktober 1905“ schrieb die „Verordnung des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 27. September 1905, betreffend die Erlassung von sicherheitspolizeilichen Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern“ im V. Abschnitt Erkennungszeichen für Kraftfahrzeuge ab 7. Jänner 1906 im gesamten österreichischen Teil der Monarchie Kennnummern vor (die ungarische Reichshälfte folgte erst 1910). Dabei wurde jedem Kronland sowie den „Polizeirayonen“ Wien und Prag jeweils ein Kennbuchstabe zugeordnet, der keinen Bezug zum Ländernamen hatte:
A – Wien, B – Niederösterreich ohne Wien, C – Oberösterreich, D – Salzburg, E- Tirol, F – Kärnten, H – Steiermark, J – Krain, K – Küstenland, M – Dalmatien, N – Prag O - Böhmen ohne Prag, P – Mähren, R – Schlesien, S – Galizien, T – Bukowina, W - Vorarlberg. Dahinter folgte die Evidenznummer, arabische Zahlen zwischen 1 und 999. Nach Ausschöpfen des Vorrates wurden zwischen Erkennungsbuchstaben und Evidenznummer römische Ziffern eingefügt. 

Die ersten – und daher auch die niedrigsten Registriernummern – wurden an den Hochadel vergeben. Das erste offizielle Verzeichnis der Autonummern hält Vergleichen mit dem Gotha stand: Seine k.u.k. Hoheit Erzherzog Eugen hatte die Nummer A 1, wohnhaft im ersten Wiener Gemeindebezirk am Parkring 8. Angemerkt wird noch, daß das „Automobil zeitweilig in Innsbruck eingestellt“ ist. Den beiden Kraftfahrzeugen seiner k.u.k. Hoheit Erzherzog Friedrich waren die Kennzeichen A2 und A3 zugeteilt, A4 seiner k.u.k. Hoheit Erzherzog Franz Ferdinand d’Este, A5 und A6 der königl. Hoheit Ernst August von Cumberland. Das Kennzeichen A 11 war der k.u.k. Hoheit Prinzessin Elisabeth von Windischgrätz[1] zugewiesen, der Tochter von Kronprinz Rudolf, die später als „rote Erzherzogin“ in die Geschichte einging. Damals wurde wohl der Begriff des „Nummernadels“ geschaffen, der sich bis in die zweite Republik hielt. Das derzeitige System mit der Möglichkeit der Wunschkennzeichen ermöglicht es Jedermann, sich selbst zu adeln.

Im Jahre 1907 gab es der ersten Statistik zufolge 2314 Automobile und 5378 Krafträder.
Die Schilder hatten, wie heute wieder, schwarze Schrift auf einem weißen Hintergrund.

Die Pariser Konvention vom 11. Oktober 1909, das erste internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, erforderte Ergänzungen und Anpassungen der Rechtsvorschriften, die mit der „Verordnung, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern), vom 28. April 1910“, am 1. Mai 1910 in Kraft traten.


Bis 1930 Weißer Grund – schwarze Schrift, römische und arabische Ziffern gemischt
Das Bild zeigt ein vorderes Motorradkennzeichen aus NÖ

Grundsätzlich wollte man das System der Kennzeichnung gut lesbar und übersichtlich gestalten, aber mit der wachsenden Motorisierung wurden die römischen Zahlen immer länger, und damit unübersichtlicher. Zwar stellte sich in der Monarchie dieses Problem nicht mehr, aber dieses System wurde auch in der ersten Republik übernommen, wobei das M, das durch den Wegfall von Dalmatien frei wurde, mit „Verordnung der Bundesregierung vom 20. April 1922, betreffend die Inkraftsetzung der den Betrieb in Österreich regelnden Verordnungen im Burgenland“, dem neuen Bundesland zugewiesen wurde[2].

1930 – Erste wesentliche Änderung

Mit der „Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den Bundesministern für soziale Verwaltung, für Finanzen und für Heereswesen vom 12. Mai 1930 über den Verkehr von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrverordnung)“ wurde die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge neu geregelt, da die zum Teil überlang gewordenen Kennzeichentafeln (z.B. A XXXV 123, B XXXVII 456, H XVI 789) weder gut lesbar noch bei Dunkelheit ausreichend beleuchtbar waren

Auffälligste Änderung war die Umkehr der Farben nach dem damaligen britischen Vorbild, weiße Schrift auf schwarzem Grund und die ausschließliche Verwendung arabischer Ziffern. Für Probe- bzw. Überstellungsfahrten wurden Kennzeichen mit weißer Schrift auf blauem Grund vorgesehen. Die Kennbuchstaben wurden beibehalten, darüber hinaus der Landeshauptstadt Graz das K (nicht G!), der Landeshauptstadt Linz das L und der Bundespost BP zugewiesen. Die Polizeidirektionen Wien, Graz und Linz gaben die Zahlenreihen mit 1 beginnend fortlaufend aus, den übrigen Behörden wurden vom jeweiligen Landeshauptmann volle Tausenderserien zugeteilt. Nach dem Ausschöpfen einer Serie wurde diese im Sprungverfahren erweitert, in Niederösterreich um 30.000, von B 1.000 auf B 31.000 und B 61.000, in Oberösterreich um 20.000, von C 9.000 auf C 29.000, und von E 15.000 auf E 25.000 in Tirol. Die Kraftfahrverordnung wurde im Jahre 1937 überarbeitet und die Liste der Kennbuchstaben erweitert. Wien bekam zusätzlich zum Buchstaben A das V, und für die Kraftfahrzeuge der Bundesbahnen wurde ÖB vorgesehen. Wesentliche die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen betreffende Bestimmungen wurden später in die Nachfolgeregelungen der Zweiten Republik übernommen und waren bis Ende 1989 gültig. 


NÖ - KFZ-Kennzeichen, ausgegeben von der BH Zwettl, am 29. Juli 1935

Neue Ordnung im Land Österreich, bzw. der Ostmark

Nach dem Inkrafttreten des „Bundesverfassungsgesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, vom 13. März 1938“[3] wurde das System zunächst mit der „Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Änderung der Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge“, Gesetzblatt für das Land Österreich, Nr. 172/1938, ausgegeben am 14. Juni 1938, nur geringfügig verändert. Lediglich das BP für Bundespost und das erst 1937 eingeführte ÖB für Kraftfahrzeuge der Bundesbahnen wurde rückwirkend ab 1. Juni 1938 durch die im deutschen Reich üblichen Zeichen RP für Reichspost und DR für Reichsbahn ersetzt. Bei Neuzulassungen trat an Stelle des österreichischen Prägestempels ein Rundstempel mit dem Reichsadler in roter - gelegentlich auch in weißer - Farbe.

Ferner wurde mit Wirkung vom 19. September 1938 österreichweit die Rechtsfahrordnung eingeführt und damit eine nationale Besonderheit beseitigt. Straßenpolizeiliche Vorschriften trennten bis dahin das Staatsgebiet in ein Links- und ein Rechtsfahrgebiet. In den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Kärnten und den an Tirol grenzenden Teilen Salzburgs (der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, sowie dem Dientner- und Gasteinertal) fuhr man auf der rechten Seite der Fahrbahn, im übrigen Salzburg, den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, jedoch auf der linken Straßenseite.

Mit der „Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch das Gesetz über Gebietsveränderungen im Lande Österreich vom 1. Oktober 1938 bekannt gemacht wird“, Gesetzblatt für das Land Österreich, Nr. 443/1938, wurde u. a. das Bundesland Burgenland auf Niederösterreich und Steiermark aufgeteilt und Osttirol an Kärnten angegliedert. 

Danach wurde mittels „Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs- Zulassungsverordnung) vom 6. April 1939“ durch das Reichsverkehrsministerium die Anfangs- und Folgebuchstaben der Kennzeichen neu bestimmt[4]. Diese ergaben sich nunmehr aus den Namen der Reichsgaue: W - Wien, Nd - Niederdonau, Od - Oberdonau, Sb - Salzburg, StSteiermark, KKärnten und TVTirol-Vorarlberg. Graz und Linz verloren ihre eigenen Kennbuchstaben mit der Begründung, daß auch im Altreich Städte vergleichbarer Größe keine eigenen Kennbuchstaben hätten. Die Exekutive, der auch die Feuerwehren zugerechnet wurden, war mit Pol gekennzeichnet. Die Form und Gestaltung der Kennzeichen wurde denen des übrigen Deutschen Reiches, weißer Grund und schwarze Schrift, bei Werkstättenkennzeichen weißer Grund und rote Schrift, angepasst.

Das „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz)“ vom 14. April 1939, in Österreich kundgemacht im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ am 21. April 1939, regelte ab 1. Mai die verwaltungsmäßige Gliederung neu, die am 31. März 1940 mit der Einstellung des „Gesetzblatt für das Land Österreich“ endgültig abgeschlossen wurde. Später wurde mit der fortschreitenden Expansion des Dritten Reiches in den Osten der Begriff „Ostmark“ durch „Donau- und Alpen-Reichsgaue“ ersetzt[5].


KFZ-Kennzeichen von 1939-1945. Das Bild zeigt auch den Übergang der Produktionsstufen und den zunehmenden Materialmangel gegen Ende des 2. Weltkrieges. Waren die Kennzeichen zunächst noch aus hohlgeprägtem Metall (W-216738, W-53027, St 2761), wurde später planes Blech lackiert (Nd-1783, Nd 48543). Zuletzt wurde als Trägermaterial nur noch Hartfaserplatte verwendet (W 8024)

Die Nachkriegszeit

Unmittelbar nach Ende des 2. Weltkrieges kam es wieder zu Änderungen. Zunächst wurde generell der rote Stempelabdruck mit dem Reichsadler übermalt oder ausgekratzt, in Oberösterreich und für kurze Zeit in Niederösterreich zusätzlich das „d“. 


Kennzeichen unmittelbar nach Kriegsende: der Reichsadler wurde ausgeschabt

Die Kennzeichen der Steiermark wurden auf Weisung der britischen Besatzungsbehörden mit „MG“ für Military Government vor dem St ergänzt. Ansonsten blieb in den westlichen Besatzungszonen zunächst die reichsdeutsche Form der Kennzeichnung erhalten. In der sowjetische Besatzungszone und in ganz Wien kam es im August 1945 allerdings zu gravierenderen Veränderungen. Die Kennzeichen wurden wieder schwarz mit weißer Beschriftung. Die Kennbuchstaben wurden abgeschafft. Links von der Evidenznummer waren die österreichischen Nationalfarben rot-weiß-rot, rechts davon das jeweilige Landeswappen[6].


KFZ-Kennzeichen in der sowjetischen Besatzungszone bis 1947

Da die sowjetische Besatzungsmacht den Osten Österreichs als Einheit betrachtete, war auch die Nummerierung eine Besonderheit. Sie begann mit 1 in Wien und lief ohne Unterbrechung in Blöcken über Niederösterreich, Burgenland und das Mühlviertel bis 59.999. Stärker motorisierte Bezirke hatten Zusatzserien, die um jeweils 100.000 höher lagen. Schon im November 1945 schlug das Staatsamt für Inneres vor, die „Wappenkennzeichen“ in ganz Österreich einzuführen.

1947 – Wieder eine bundesweite Regelung

Obwohl das damals dafür zuständige Handelsministerium mit der Blickrichtung in die Schweiz ebenfalls die Wappenkennzeichen empfahl, da „das propagandistische Element ..... das Erscheinen von Landeswappen im Verkehrsbild erwünscht sein lässt“, kam es anders. Mit Ausnahme Niederösterreichs sprachen sich alle anderen Bundesländer gegen diese Art aus. Die Kennzeichen wurden mit weißer Schrift auf schwarzem, Probefahrt- und Überstellungskennzeichen mit weißer Schrift auf blauem Grund gefertigt. Die Bundesländer bzw. die Städte erhielten die jeweiligen Anfangsbuchstaben ihres Namens:
BBurgenland, KKärnten, NNiederösterreich, OOberösterreich, S – Salzburg, StSteiermark, TTirol, VVorarlberg und W - Wien. Die Landeshauptstädte Graz – G und Linz – L erhielten wieder eigene Kennbuchstaben. Solche Kennzeichen sind auf älteren Kraftfahrzeugen heute noch im Straßenverkehr zu sehen:


Kennzeichen wie sie heute noch auf älteren Kraftfahrzeugen zu finden sind

Mit der „Kundmachung vom 28. März 1947, BGBl. 83/1947“, wurde die „Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern über das Kraftfahrwesen vom 14. April 1937, BGBl. 106“ als „Kraftfahrverordnung 1947“ wiederverlautbart. Nach entsprechenden Vorbereitungsarbeiten wurde in der „Wiener Zeitung“ vom 18. Juni 1947 zum Umtausch der provisorischen Nachkriegskennzeichen aufgerufen und am 20. Juni mit der Ausgabe begonnen. 

Bezüglich der Kennzeichen galten nach früheren Rechtsvorschriften für motorisierte Fahrräder die Bestimmungen für Kleinkrafträder[7]. Mit der „Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 20. Jänner 1950 über Fahrräder mit Hilfsmotor“ wurde ein neuer Fahrzeugtyp definiert. Diese Fahrzeuge mußten alle üblichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen und bei Ausfall oder Demontage des Motors „... den Antrieb des Rades durch menschliche Kraft“ ermöglichen. Der Zylinderinhalt des Motors war auf 50 ccm und die maximale Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Solche Motorfahrräder durften führerscheinfrei ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelenkt werden. An diesen Fahrzeugen war eine „Vormerktafel ... mit weißer Schrift auf rotem Grund ... in den halben Abmessungen der für einspurige Krafträder vorgesehenen rückwärtigen Kennzeichen“ anzubringen.

1967 Der Vorrat reicht nicht mehr

Mit der Kennzeichnung nach der „Kraftfahrverordnung 1947“ fand man 20 Jahre hindurch das Auslangen, aber das sprunghafte Anwachsen des Bestandes an Kraftfahrzeugen aller Art erforderte eine Ausweitung des Systems. Insbesondere in der Bundeshauptstadt Wien waren die Probleme absehbar. Nicht nur die Wiener, sondern auch alle staatlichen Bereiche waren mit dem „W“ unterwegs: die Exekutive mit der Serie W 100.000 bis W 149.999, das Bundesheer von W 150.000 bis W 199.999, die Post- und Telgraphenverwaltung von W 200.000 bis W 299.999 und letztlich mit W 300.000 bis W 399.999 die Österreichischen Bundesbahnen.
W 1 bis W 199 kennzeichnete „Dienstfahrzeuge der obersten Organe der Gesetzgebung und der staatlichen Verwaltung“, die Zwei- , Sechs-, Sieben- und Achthunderterserien waren für Diplomaten. Mandatare des politischen und öffentlichen Lebens und der politischen Parteien waren mit Kennzeichen zwischen W 500 und W 599 unterwegs. W 1.000 war für den Dienstwagen des Bundespräsidenten, wobei bei offiziellen Anlässen das Kennzeichen durch das Staatswappen ersetzt wurde. W 1.101 bis W 39.999 war frei verfügbar. Weite Teile der fünfstelligen Kennzeichen waren für Taxis, Mietautos, Lastkraftwagen und verschiedenste Organisationen reserviert. Mit weniger als sechs Ziffern unterwegs zu sein, war also eine Besonderheit die bewirkte, daß sich so mancher Besitzer eines drei- oder vierstelligen Kennzeichens dem übrigen Volk überlegen glaubte. Sogar die Gerichtsbarkeit wurde wegen eines vermeintlichen Anspruchs auf eine „niedrige Autonummer“ bemüht, jedoch entschied der Verfassungsgerichtshof 1984: „Sinn und Zweck der Zuweisung eines Kennzeichens ist die individuelle Kennzeichnung eines bestehenden Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers, um seine Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsbesitzer zu ermöglichen. Das Kennzeichen dient daher keinem Repräsentationsbedürfnis des Zulassungsbesitzers.“

Mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967), BGBl. Nr. 267/1967, bzw. der Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, erhielten die staatlichen Bereiche ihre eigenen Zeichen, und zwar: BPBundespolizei, BG - Bundesgendarmerie, BHBundesheer, PTPost- und Telegraphenverwaltung, BBBundesbahnen und ZW - Zollwache. Als das Bundesheer den Sprung von W 150.000 zum BH machte, wurde zunächst nur die führende Ziffer „1“ ersatzlos gestrichen. Die Kraftfahrzeuge des Bundesheeres waren daher zunächst mit Evidenznummern ab 50.000 unterwegs. Auch zusätzliche Hintergrundfarben wurden eingeführt. Der blaue Grund war nur mehr für Probefahrtkennzeichen, bzw. Kraftfahrzeuge mit befristeter Zulassung. Für Überstellungskennzeichen wurde grüner Grund und für im Ausland zugelassene Anhänger, die von einer in Österreich zugelassenen Zugmaschine gezogen werden, wurden Tafeln mit dem Kennzeichen der Zugmaschine mit weißer Schrift auf rotem Grund vorgesehen.

Weiteren Engpässen wurde durch Mittelbuchstaben begegnet[8]. Dabei wurde an erster Stelle der dreistelligen Evidenznummer statt der Ziffer ein Buchstabe ermöglicht. Darüber hinaus wurde 1977 mit JW auch der Justizwache ein eigenes Sachbereichskennzeichen zugeordnet (Tabelle)

Durch die stetige Steigerung der Verkehrsdichte war das Ende auch dieser Struktur absehbar. Darüber hinaus sollten neue Kennzeichen eines neuen Systems auch noch einen Sicherheitsaspekt erfüllen und rückstrahlend sein. 

1988 – die komplette Neuordnung

Die geplante völlige Neugestaltung des Systems der Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen führte auch zu Überlegungen, die bisher zwar zweckdienlichen, aber schmucklosen Kennzeichen im Aussehen geschmackvoller zu gestalten. Jedenfalls sollten die Landeswappen bzw. bei Sachbereichskennzeichen das Bundeswappen auf den Kennzeichen aufgebracht sein. Arbeitsgruppen, amtliche und zivile, befassten sich gründlich mit dem Thema. Der Künstler Friedensreich Hundertwasser und der damalige Verkehrsminister Dr. Rudolf Streicher waren in der Frage „schwarz auf weiß“ oder „weiß auf schwarz“ erbitterte Gegner.


Kennzeichenmuster nach der Gestaltungsidee von Friedensreich Hundertwasser

Nach heftigen öffentlichen Diskussionen regelten die 12. Novelle zum Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 375/1988, sowie die 25. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 643/1988 sowohl das Aussehen, als auch die Art der Registrierung neu.

Die neuen Kennzeichen haben je nach Verwendungszweck schwarze Schrift auf weißem Grund, oder weiße Schrift auf blauem, grünem oder rotem Grund. Wunschkennzeichen sind nunmehr möglich. Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig. Alle Standardkennzeichen sind rückstrahlend ausgeführt. Es werden folgende Kennzeichentafeln vorgesehen: Kraftwagen einzeilig , 520 * 120 mm, bei Wunschkennzeichen beträgt die Größe der vorderen Tafel 420 * 120 mm, Kraftwagen zweizeilig bzw. Motorrad 270 * 200 mm, Kleinmotorrad 250 * 200 mm und für Motorfahrräder 115 * 150 mm. Mit der Ausgabe dieser Kennzeichen wurde in der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit der Kombination KU-1AAB“ am 15. November 1989 und im übrigen Bundesgebiet am 2. Jänner 1990 begonnen. Ein wichtiges Merkmal des neuen Systems sollte es sein, eine bessere Les- und Merkbarkeit zu erzielen. Deshalb hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr darauf hingewiesen, daß in allen Landeshauptstädten für Standardkennzeichen mit dem Kombinationstyp 123 AB (650.000 Möglichkeiten) und in allen anderen Bezirksverwaltungsbehörden mit dem Kombinationstyp 12 AB (65.000 Möglichkeiten) oder 123 A (25.000 Möglichkeiten) begonnen werden soll. Diese Kombinationen wären nach allen psychologischen Tests optimal les- und merkbar. Dennoch wurden bzw. werden von den verschiedenen Behörden auch andere Kombinationen verwendet.


Der allgemeine behördliche Teil des Kennzeichens ist vom individuellen Vormerkteil durch ein Wappen getrennt. Bei den Sonderkennzeichen für die KFZ von Diplomaten oder Konsuln wird das Wappen durch einen Bindestrich ersetzt.

Obwohl im Nationalrat somit gegen den Künstler entschieden wurde, hatte seine Idee viele Anhänger, die Kennzeichen dieser Art – zusätzlich zum amtlichen - mit ihren Kraftfahrzeugen führten und das Verkehrsministerium zu folgendem Erlaß Zl. 170.303/19-I/7/90 vom 22. 1. 1991 veranlassten: 
„Es ist häufig zu beobachten, daß in Kfz in der Heckscheibe sogenannte „Hundertwasserkennzeichen mitgeführt werden. Diese stellen zwar nach Ansicht des BMöWV Gegenstände dar, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für amtliche Kennzeichentafeln gehalten werden können und somit an Fahrzeugen nicht angebracht sein dürfen. Das BMöWV empfiehlt aber, gegen Lenker, die solche „Hundertwasserkennzeichen im Fahrzeug mitführen, nicht einzuschreiten und diese nicht zu beanstanden.

Bei den Kennzeichen waren die Wappenplaketten auf den Tafeln zunächst nur aufgeklebt. Das führte dazu, daß die Plaketten, insbesondere bei Waschvorgängen in Waschstraßen beschädigt bzw. ganz oder teilweise abgelöst wurden. Durch die 40. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 214/1995, wurde ein neues Herstellungsverfahren normiert und für Überstellungskennzeichen eine Ablaufvignette eingeführt.  Mit der 47. Novelle zur KDV, BGBl. II Nr. 308/1999 wurde das Kennzeichenformat 420 * 120 mm ersatzlos aufgelassen und abermals das Herstellungsverfahren durch die verbindliche Einführung von PVC-freien Folien verändert. Durch die neuen Folien werden nunmehr alle Kennzeichen rückstrahlend ausgeführt.

Wunschkennzeichen

Dem breiten Begehren nach individuellem Kennzeichen wurde weitgehend entsprochen, aber, anders als in den diesbezüglich besonders freizügigen USA, mit sehr exakten Bestimmungen. Lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination oder Kombinationen die mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben, dürfen nicht verwendet werden[9]. Wunschkennzeichen verlieren nach 15 Jahren ihre Gültigkeit, wobei dem Besitzer jedoch das Vorrecht auf neuerliche Zuweisung desselben Kennzeichens zusteht. Die für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens anfallende Sonderabgabe stellt die wichtigste Einnahmequelle für den österreichischen Verkehrssicherheitsfonds[10] dar. Rund 257.000 Wunschkennzeichen sind in den ersten 10 Jahren ausgegeben oder reserviert worden.

EU-Kennzeichen

Mit der 21. KFG-Novelle, BGBl. I 80/2002, werden in § 49 Abs. 4 die 
gesetzlichen Grundlagen für die sogenannten „EU-Kennzeichen“ – das internationale Unterscheidungszeichen am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld – geschaffen. Um diesen blauen Balken auf der Tafel unterzubringen, mußte die Strichstärke der Buchstaben und Ziffern verändert werden. Es war daher auch die KFG-Durchführungsverordnung (48. Novelle, BGBl. II Nr. 376/2002) zu ändern. Die Kennzeichenhersteller mußten ihre Produktionsmittel umstellen, was eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs bedurfte. Daher trat dieser Teil der Gesetzesnovelle erst mit 1. Nov. 2002 in Kraft. Die 50. Novelle zur KFG-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 535/2004, definiert u. a. für Motorräder ein neues Kennzeichenformat, da die bisherigen Kennzeichen wegen ihres, international gesehen unüblichen Großformates, mitunter zu Problemen bei der Montage geführt haben. Diese Bestimmung trat am 1. April 2005 in Kraft.

Für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb wird in der 34. Novelle zum Kraftfahrgesetz, BGBl. I Nr. 9/2017, ein neues Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund normiert, für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge eine grüne Umrandung des Kennzeichens. Für bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassene Kraftfahrzeuge können vom Zulassungsbesitzer Kennzeichentafeln nach dieser Rechtsnorm beantragt werden[11].

Da es bisher keine gesetzliche Frist für das Auslaufen der alten Kennzeichen gibt, sind auf Österreichs Straßen derzeit noch alle drei Systeme zu sehen[12]. 

Abschließend soll der Vollständigkeit halber auch noch auf die österreichischen Fahrradkennzeichen hingewiesen werden. Im Gegensatz zu den Kraftfahrzeugkennzeichen unterlagen diese Kennzeichen landesgesetzlichen Vorschriften.


Österreichische Fahrradkennzeichen
Oberösterreich: B 29.968 - 1936/37, G 4918 – 1937/38
Wien: S 1.561 – 1937/38, 14/3328 1945-47
Steiermark: D 7965 – 1938, R 9094 – 1936, V 129 – 1937

Die Wiener Fahrradkennzeichen von 1945 – 47 waren für das gesamte Stadtgebiet, unabhängig von der jeweiligen militärischen Besatzungszone, vorgesehen.

Bilddokumentation, Quellenverzeichnis, Verknüpfungen


[1]  Geboren als Erzherzogin Elisabeth Maria von Habsburg-Lothringen (* 2. Sept. 1883 + 16. März 1963) war die Tochter des Kronprinzen Rudolf in ersten Ehe ab 1902 mit Otto Fürst Windischgrätz verheiratet. Nach unglücklicher Ehe erfolgte 1924 die Trennung von Tisch und Bett, die offizielle Scheidung aber erst 1948. 1925 schloß sie sich ihrem späteren Ehemann, dem sozialdemokratischen Politiker Leopold Petznek an, den sie nach ihrer Scheidung am 4. Mai 1948 ehelichte. Sie war Mitglied der „Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP)“ und bei den Parteiorganisationen „Kinderfreunde“ und „Rote Falken“ aktiv.
Leopold Petznek war u. a. 1945 - 47 Präsident des Rechnungshofs.
[2]  Bis 1919 wurden die Schilder vom Zulassungsbesitzer beigestellt, d.h. von beliebigen Schildermalern hergestellt. Danach wurden die Kennzeichentafeln von der Behörde ausgefolgt und mit einen Prägestempel der jeweiligen Landesregierung bzw. der Polizeidirektion Wien gekennzeichnet.
[3]  Mit der „Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich über das zwischenstaatliche Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge“, ausgegeben am 1. April 1938, wurde auch für das „Land Österreich“ das Unterscheidungszeichen „D“ angeordnet. Die Nutzung des Nationalitätskennzeichens „A“ war ab 10. April 1938 strafbar.
[4]  Die vor diesem Zeitpunkt ausgegeben Kennzeichen mußten bis spätestens  31. März 1940 ausgetauscht werden (Reichsverkehrsblatt B 1939, Seite 148).
[5]  Mit Schreiben „Rk. 4490 B.“, vom 8. April 1942, „An die Obersten Reichsbehörden“, verfügt der „Reichsminister und Chef der Reichskanzlei“ Dr. Lammers: „...an Stelle der bisherigen Sammelbezeichnung 'Reichsgaue der Ostmark' die Bezeichnung 'Donau- und Alpen-Reichsgaue' zu verwenden, ...“ 
[6]  In den westlichen Besatzungszonen wurde bei den Kraftfahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung die ehemalige „Reichspost“-Nummerierung beibehalten, die Buchstabenkombination aber von „RP“ auf „ÖP“ geändert. Im sowjetisch besetzten Teil wurden auch diese Fahrzeuge mit Wappenkennzeichen ausgestattet. 
[7]  Als Kleinkrafträder galten Motorräder mit einem Hubraum unter 250 ccm. Fahrzeuge mit einem Hubraum unter 100 ccm waren versicherungspflichtig, aber steuerfrei.
[8]  Mittelbuchstaben wurden 1973 erstmals in Niederösterreich und ab 1979 auch in der Steiermark verwendet. Oberösterreich und Tirol folgten später.
[9]  Textfassung gemäß BGBl. I Nr. 72/2015. Bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht diesen Bestimmungen entsprechen, dürfen weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden.
[10]  Zur Förderung der Verkehrssicherheit wurde der Österreichische Verkehrssicherheitsfonds im Jahr 1989 geschaffen. Die Mittel des Fonds sind für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Verkehrserziehung und die Durchführung von Studien und Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit zweckgebunden.
[11]  Bei Neuzulassung können auf Antrag auch herkömmliche Kennzeichentafeln zugewiesen werden.
[12]  Seit 25. Mai 2002 werden „nicht mehr dauernd gut lesbare“ alte schwarze Kennzeichentafeln nur mehr gegen Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgetauscht (§ 50 Abs. 2 KFG i.d.F. 21. KFG-Novelle, BGBl. I 80/2002).