© Oskar A. Wagner, OE1OWA, kennzeichen [AT] aon.at Dieser Termin liegt international gesehen verhältnismäßig spät, obwohl das damalige Österreich-Ungarn auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugbaues beachtliche Leistungen aufzuweisen hatte. In den Jahren seit 1899 hatten z.B. schon die Schweiz, Italien, Frankreich, England, Holland und die meisten Bundesstaaten des damaligen Deutschen Reiches für die Kraftfahrzeuge das Führen von Registriernummer vorgeschrieben. Hierzulande formierte sich der Widerstand gegen den „Nummernzwang“, da die damaligen „Herrenfahrer“ es als entwürdigend empfanden, sich einer behördlichen Aufsicht zu unterstellen und ihre Fahrzeuge wie Kutschen nummerieren zu lassen. Der „Österreichische Automobil Club“, Vorgänger des heutigen „ÖAMTC“, unterstützte jedoch die verpflichtende Kennzeichnung, da „durch die rasch zunehmende Zahl an Automobilen, es immer schwieriger wird, flüchtige Lenker auszuforschen“. Im „Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, LXII. Stück- ausgegeben
und versendet am 7. Oktober 1905“ schrieb die „Verordnung des Ministeriums
des Inneren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 27. September
1905, betreffend die Erlassung von sicherheitspolizeilichen Bestimmungen
für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern“ im V. Abschnitt
Erkennungszeichen für Kraftfahrzeuge ab 7. Jänner 1906 im gesamten
österreichischen Teil der Monarchie Kennnummern vor (die ungarische
Reichshälfte folgte erst 1910). Dabei wurde jedem Kronland sowie den
„Polizeirayonen“ Wien und Prag jeweils ein Kennbuchstabe zugeordnet, der
keinen Bezug zum Ländernamen hatte:
Die ersten – und daher auch die niedrigsten Registriernummern – wurden an den Hochadel vergeben. Das erste offizielle Verzeichnis der Autonummern hält Vergleichen mit dem Gotha stand: Seine k.u.k. Hoheit Erzherzog Eugen hatte die Nummer A 1, wohnhaft im ersten Wiener Gemeindebezirk am Parkring 8. Angemerkt wird noch, daß das „Automobil zeitweilig in Innsbruck eingestellt“ ist. Den beiden Kraftfahrzeugen seiner k.u.k. Hoheit Erzherzog Friedrich waren die Kennzeichen A2 und A3 zugeteilt, A4 seiner k.u.k. Hoheit Erzherzog Franz Ferdinand d’Este, A5 und A6 der königl. Hoheit Ernst August von Cumberland. Das Kennzeichen A 11 war der k.u.k. Hoheit Prinzessin Elisabeth von Windischgrätz[1] zugewiesen, der Tochter von Kronprinz Rudolf, die später als „rote Erzherzogin“ in die Geschichte einging. Damals wurde wohl der Begriff des „Nummernadels“ geschaffen, der sich bis in die zweite Republik hielt. Das derzeitige System mit der Möglichkeit der Wunschkennzeichen ermöglicht es Jedermann, sich selbst zu adeln. Im Jahre 1907 gab es der ersten Statistik
zufolge 2314 Automobile und 5378 Krafträder.
Die Pariser Konvention vom 11. Oktober 1909, das erste internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, erforderte Ergänzungen und Anpassungen der Rechtsvorschriften, die mit der „Verordnung, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern), vom 28. April 1910“, am 1. Mai 1910 in Kraft traten.
Grundsätzlich wollte man das System der Kennzeichnung gut lesbar und übersichtlich gestalten, aber mit der wachsenden Motorisierung wurden die römischen Zahlen immer länger, und damit unübersichtlicher. Zwar stellte sich in der Monarchie dieses Problem nicht mehr, aber dieses System wurde auch in der ersten Republik übernommen, wobei das M, das durch den Wegfall von Dalmatien frei wurde, mit „Verordnung der Bundesregierung vom 20. April 1922, betreffend die Inkraftsetzung der den Betrieb in Österreich regelnden Verordnungen im Burgenland“, dem neuen Bundesland zugewiesen wurde[2]. 1930 – Erste wesentliche Änderung Mit der „Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den Bundesministern für soziale Verwaltung, für Finanzen und für Heereswesen vom 12. Mai 1930 über den Verkehr von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrverordnung)“ wurde die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge neu geregelt, da die zum Teil überlang gewordenen Kennzeichentafeln (z.B. A XXXV 123, B XXXVII 456, H XVI 789) weder gut lesbar noch bei Dunkelheit ausreichend beleuchtbar waren Auffälligste Änderung war die Umkehr der Farben nach dem damaligen britischen Vorbild, weiße Schrift auf schwarzem Grund und die ausschließliche Verwendung arabischer Ziffern. Für Probe- bzw. Überstellungsfahrten wurden Kennzeichen mit weißer Schrift auf blauem Grund vorgesehen. Die Kennbuchstaben wurden beibehalten, darüber hinaus der Landeshauptstadt Graz das K (nicht G!), der Landeshauptstadt Linz das L und der Bundespost BP zugewiesen. Die Polizeidirektionen Wien, Graz und Linz gaben die Zahlenreihen mit 1 beginnend fortlaufend aus, den übrigen Behörden wurden vom jeweiligen Landeshauptmann volle Tausenderserien zugeteilt. Nach dem Ausschöpfen einer Serie wurde diese im Sprungverfahren erweitert, in Niederösterreich um 30.000, von B 1.000 auf B 31.000 und B 61.000, in Oberösterreich um 20.000, von C 9.000 auf C 29.000, und von E 15.000 auf E 25.000 in Tirol. Die Kraftfahrverordnung wurde im Jahre 1937 überarbeitet und die Liste der Kennbuchstaben erweitert. Wien bekam zusätzlich zum Buchstaben A das V, und für die Kraftfahrzeuge der Bundesbahnen wurde ÖB vorgesehen. Wesentliche die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen betreffende Bestimmungen wurden später in die Nachfolgeregelungen der Zweiten Republik übernommen und waren bis Ende 1989 gültig.
Neue Ordnung im Land Österreich, bzw. der Ostmark Nach dem Inkrafttreten des „Bundesverfassungsgesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, vom 13. März 1938“[3] wurde das System zunächst mit der „Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Änderung der Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge“, Gesetzblatt für das Land Österreich, Nr. 172/1938, ausgegeben am 14. Juni 1938, nur geringfügig verändert. Lediglich das BP für Bundespost und das erst 1937 eingeführte ÖB für Kraftfahrzeuge der Bundesbahnen wurde rückwirkend ab 1. Juni 1938 durch die im deutschen Reich üblichen Zeichen RP für Reichspost und DR für Reichsbahn ersetzt. Bei Neuzulassungen trat an Stelle des österreichischen Prägestempels ein Rundstempel mit dem Reichsadler in roter - gelegentlich auch in weißer - Farbe. Ferner wurde mit Wirkung vom 19. September 1938 österreichweit die Rechtsfahrordnung eingeführt und damit eine nationale Besonderheit beseitigt. Straßenpolizeiliche Vorschriften trennten bis dahin das Staatsgebiet in ein Links- und ein Rechtsfahrgebiet. In den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Kärnten und den an Tirol grenzenden Teilen Salzburgs (der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, sowie dem Dientner- und Gasteinertal) fuhr man auf der rechten Seite der Fahrbahn, im übrigen Salzburg, den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, jedoch auf der linken Straßenseite. Mit der „Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch das Gesetz über Gebietsveränderungen im Lande Österreich vom 1. Oktober 1938 bekannt gemacht wird“, Gesetzblatt für das Land Österreich, Nr. 443/1938, wurde u. a. das Bundesland Burgenland auf Niederösterreich und Steiermark aufgeteilt und Osttirol an Kärnten angegliedert. Danach wurde mittels „Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs- Zulassungsverordnung) vom 6. April 1939“ durch das Reichsverkehrsministerium die Anfangs- und Folgebuchstaben der Kennzeichen neu bestimmt[4]. Diese ergaben sich nunmehr aus den Namen der Reichsgaue: W - Wien, Nd - Niederdonau, Od - Oberdonau, Sb - Salzburg, St – Steiermark, K – Kärnten und TV – Tirol-Vorarlberg. Graz und Linz verloren ihre eigenen Kennbuchstaben mit der Begründung, daß auch im Altreich Städte vergleichbarer Größe keine eigenen Kennbuchstaben hätten. Die Exekutive, der auch die Feuerwehren zugerechnet wurden, war mit Pol gekennzeichnet. Die Form und Gestaltung der Kennzeichen wurde denen des übrigen Deutschen Reiches, weißer Grund und schwarze Schrift, bei Werkstättenkennzeichen weißer Grund und rote Schrift, angepasst. Das „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz)“ vom 14. April 1939, in Österreich kundgemacht im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ am 21. April 1939, regelte ab 1. Mai die verwaltungsmäßige Gliederung neu, die am 31. März 1940 mit der Einstellung des „Gesetzblatt für das Land Österreich“ endgültig abgeschlossen wurde. Später wurde mit der fortschreitenden Expansion des Dritten Reiches in den Osten der Begriff „Ostmark“ durch „Donau- und Alpen-Reichsgaue“ ersetzt[5].
Die Nachkriegszeit Unmittelbar nach Ende des 2. Weltkrieges kam es wieder zu Änderungen. Zunächst wurde generell der rote Stempelabdruck mit dem Reichsadler übermalt oder ausgekratzt, in Oberösterreich und für kurze Zeit in Niederösterreich zusätzlich das „d“.
Die Kennzeichen der Steiermark wurden auf Weisung der britischen Besatzungsbehörden mit „MG“ für Military Government vor dem St ergänzt. Ansonsten blieb in den westlichen Besatzungszonen zunächst die reichsdeutsche Form der Kennzeichnung erhalten. In der sowjetische Besatzungszone und in ganz Wien kam es im August 1945 allerdings zu gravierenderen Veränderungen. Die Kennzeichen wurden wieder schwarz mit weißer Beschriftung. Die Kennbuchstaben wurden abgeschafft. Links von der Evidenznummer waren die österreichischen Nationalfarben rot-weiß-rot, rechts davon das jeweilige Landeswappen[6].
Da die sowjetische Besatzungsmacht den Osten Österreichs als Einheit betrachtete, war auch die Nummerierung eine Besonderheit. Sie begann mit 1 in Wien und lief ohne Unterbrechung in Blöcken über Niederösterreich, Burgenland und das Mühlviertel bis 59.999. Stärker motorisierte Bezirke hatten Zusatzserien, die um jeweils 100.000 höher lagen. Schon im November 1945 schlug das Staatsamt für Inneres vor, die „Wappenkennzeichen“ in ganz Österreich einzuführen. 1947 – Wieder eine bundesweite Regelung Obwohl das damals dafür zuständige
Handelsministerium mit der Blickrichtung in die Schweiz ebenfalls die Wappenkennzeichen
empfahl, da „das propagandistische Element ..... das Erscheinen von Landeswappen
im Verkehrsbild erwünscht sein lässt“, kam es anders. Mit Ausnahme
Niederösterreichs sprachen sich alle anderen Bundesländer gegen
diese Art aus. Die Kennzeichen wurden mit weißer Schrift auf schwarzem,
Probefahrt- und Überstellungskennzeichen mit weißer Schrift
auf blauem Grund gefertigt. Die Bundesländer
bzw. die Städte erhielten die jeweiligen Anfangsbuchstaben ihres Namens:
Mit der „Kundmachung vom 28. März 1947, BGBl. 83/1947“, wurde die „Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern über das Kraftfahrwesen vom 14. April 1937, BGBl. 106“ als „Kraftfahrverordnung 1947“ wiederverlautbart. Nach entsprechenden Vorbereitungsarbeiten wurde in der „Wiener Zeitung“ vom 18. Juni 1947 zum Umtausch der provisorischen Nachkriegskennzeichen aufgerufen und am 20. Juni mit der Ausgabe begonnen. Bezüglich der Kennzeichen galten nach früheren Rechtsvorschriften für motorisierte Fahrräder die Bestimmungen für Kleinkrafträder[7]. Mit der „Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 20. Jänner 1950 über Fahrräder mit Hilfsmotor“ wurde ein neuer Fahrzeugtyp definiert. Diese Fahrzeuge mußten alle üblichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen und bei Ausfall oder Demontage des Motors „... den Antrieb des Rades durch menschliche Kraft“ ermöglichen. Der Zylinderinhalt des Motors war auf 50 ccm und die maximale Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Solche Motorfahrräder durften führerscheinfrei ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelenkt werden. An diesen Fahrzeugen war eine „Vormerktafel ... mit weißer Schrift auf rotem Grund ... in den halben Abmessungen der für einspurige Krafträder vorgesehenen rückwärtigen Kennzeichen“ anzubringen. 1967 Der Vorrat reicht nicht mehr Mit der Kennzeichnung nach der „Kraftfahrverordnung 1947“
fand man 20 Jahre hindurch das Auslangen, aber das sprunghafte Anwachsen des Bestandes an
Kraftfahrzeugen aller Art erforderte eine Ausweitung des Systems. Insbesondere
in der Bundeshauptstadt Wien waren die Probleme absehbar. Nicht nur die
Wiener, sondern auch alle staatlichen Bereiche waren mit dem „W“ unterwegs:
die Exekutive mit der Serie W 100.000 bis W 149.999, das Bundesheer von
W 150.000 bis W 199.999, die Post- und Telgraphenverwaltung von W 200.000
bis W 299.999 und letztlich mit W 300.000 bis W 399.999 die Österreichischen
Bundesbahnen.
Mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967), BGBl. Nr. 267/1967, bzw. der Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, erhielten die staatlichen Bereiche ihre eigenen Zeichen, und zwar: BP –Bundespolizei, BG - Bundesgendarmerie, BH – Bundesheer, PT – Post- und Telegraphenverwaltung, BB – Bundesbahnen und ZW - Zollwache. Als das Bundesheer den Sprung von W 150.000 zum BH machte, wurde zunächst nur die führende Ziffer „1“ ersatzlos gestrichen. Die Kraftfahrzeuge des Bundesheeres waren daher zunächst mit Evidenznummern ab 50.000 unterwegs. Auch zusätzliche Hintergrundfarben wurden eingeführt. Der blaue Grund war nur mehr für Probefahrtkennzeichen, bzw. Kraftfahrzeuge mit befristeter Zulassung. Für Überstellungskennzeichen wurde grüner Grund und für im Ausland zugelassene Anhänger, die von einer in Österreich zugelassenen Zugmaschine gezogen werden, wurden Tafeln mit dem Kennzeichen der Zugmaschine mit weißer Schrift auf rotem Grund vorgesehen. Weiteren Engpässen wurde durch Mittelbuchstaben begegnet[8]. Dabei wurde an erster Stelle der dreistelligen Evidenznummer statt der Ziffer ein Buchstabe ermöglicht. Darüber hinaus wurde 1977 mit JW auch der Justizwache ein eigenes Sachbereichskennzeichen zugeordnet (Tabelle). Durch die stetige Steigerung der Verkehrsdichte war das Ende auch dieser Struktur absehbar. Darüber hinaus sollten neue Kennzeichen eines neuen Systems auch noch einen Sicherheitsaspekt erfüllen und rückstrahlend sein. 1988 – die komplette Neuordnung Die geplante völlige Neugestaltung des Systems der Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen führte auch zu Überlegungen, die bisher zwar zweckdienlichen, aber schmucklosen Kennzeichen im Aussehen geschmackvoller zu gestalten. Jedenfalls sollten die Landeswappen bzw. bei Sachbereichskennzeichen das Bundeswappen auf den Kennzeichen aufgebracht sein. Arbeitsgruppen, amtliche und zivile, befassten sich gründlich mit dem Thema. Der Künstler Friedensreich Hundertwasser und der damalige Verkehrsminister Dr. Rudolf Streicher waren in der Frage „schwarz auf weiß“ oder „weiß auf schwarz“ erbitterte Gegner.
Nach heftigen öffentlichen Diskussionen regelten die 12. Novelle zum Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 375/1988, sowie die 25. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 643/1988 sowohl das Aussehen, als auch die Art der Registrierung neu. Die neuen Kennzeichen haben je nach Verwendungszweck schwarze Schrift auf weißem Grund, oder weiße Schrift auf blauem, grünem oder rotem Grund. Wunschkennzeichen sind nunmehr möglich. Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig. Alle Standardkennzeichen sind rückstrahlend ausgeführt. Es werden folgende Kennzeichentafeln vorgesehen: Kraftwagen einzeilig , 520 * 120 mm, bei Wunschkennzeichen beträgt die Größe der vorderen Tafel 420 * 120 mm, Kraftwagen zweizeilig bzw. Motorrad 270 * 200 mm, Kleinmotorrad 250 * 200 mm und für Motorfahrräder 115 * 150 mm. Mit der Ausgabe dieser Kennzeichen wurde in der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit der Kombination „KU-1AAB“ am 15. November 1989 und im übrigen Bundesgebiet am 2. Jänner 1990 begonnen. Ein wichtiges Merkmal des neuen Systems sollte es sein, eine bessere Les- und Merkbarkeit zu erzielen. Deshalb hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr darauf hingewiesen, daß in allen Landeshauptstädten für Standardkennzeichen mit dem Kombinationstyp 123 AB (650.000 Möglichkeiten) und in allen anderen Bezirksverwaltungsbehörden mit dem Kombinationstyp 12 AB (65.000 Möglichkeiten) oder 123 A (25.000 Möglichkeiten) begonnen werden soll. Diese Kombinationen wären nach allen psychologischen Tests optimal les- und merkbar. Dennoch wurden bzw. werden von den verschiedenen Behörden auch andere Kombinationen verwendet.
Obwohl im Nationalrat somit gegen den Künstler
entschieden wurde, hatte seine Idee viele Anhänger, die Kennzeichen
dieser Art – zusätzlich zum amtlichen - mit ihren Kraftfahrzeugen
führten und das Verkehrsministerium zu folgendem Erlaß Zl. 170.303/19-I/7/90
vom 22. 1. 1991 veranlassten:
Bei den Kennzeichen waren die Wappenplaketten auf den Tafeln zunächst nur aufgeklebt. Das führte dazu, daß die Plaketten, insbesondere bei Waschvorgängen in Waschstraßen beschädigt bzw. ganz oder teilweise abgelöst wurden. Durch die 40. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 214/1995, wurde ein neues Herstellungsverfahren normiert und für Überstellungskennzeichen eine Ablaufvignette eingeführt. Mit der 47. Novelle zur KDV, BGBl. II Nr. 308/1999 wurde das Kennzeichenformat 420 * 120 mm ersatzlos aufgelassen und abermals das Herstellungsverfahren durch die verbindliche Einführung von PVC-freien Folien verändert. Durch die neuen Folien werden nunmehr alle Kennzeichen rückstrahlend ausgeführt. Dem breiten Begehren nach individuellem Kennzeichen wurde weitgehend entsprochen, aber, anders als in den diesbezüglich besonders freizügigen USA, mit sehr exakten Bestimmungen. Lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination oder Kombinationen die mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben, dürfen nicht verwendet werden[9]. Wunschkennzeichen verlieren nach 15 Jahren ihre Gültigkeit, wobei dem Besitzer jedoch das Vorrecht auf neuerliche Zuweisung desselben Kennzeichens zusteht. Die für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens anfallende Sonderabgabe stellt die wichtigste Einnahmequelle für den österreichischen Verkehrssicherheitsfonds[10] dar. Rund 257.000 Wunschkennzeichen sind in den ersten 10 Jahren ausgegeben oder reserviert worden. Mit
der 21. KFG-Novelle, BGBl. I 80/2002, werden in § 49 Abs. 4 die
Für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb wird in der 34. Novelle zum Kraftfahrgesetz, BGBl. I Nr. 9/2017, ein neues Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund normiert, für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge eine grüne Umrandung des Kennzeichens. Für bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassene Kraftfahrzeuge können vom Zulassungsbesitzer Kennzeichentafeln nach dieser Rechtsnorm beantragt werden[11]. Da es bisher keine gesetzliche Frist für das Auslaufen der alten Kennzeichen gibt, sind auf Österreichs Straßen derzeit noch alle drei Systeme zu sehen[12]. Abschließend soll der Vollständigkeit halber auch noch auf die österreichischen Fahrradkennzeichen hingewiesen werden. Im Gegensatz zu den Kraftfahrzeugkennzeichen unterlagen diese Kennzeichen landesgesetzlichen Vorschriften.
Die Wiener Fahrradkennzeichen von 1945 – 47 waren für das gesamte Stadtgebiet, unabhängig von der jeweiligen militärischen Besatzungszone, vorgesehen. Bilddokumentation, Quellenverzeichnis, Verknüpfungen
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