Kennzeichen von 1947 bis 1989

Es besteht keine Verpflichtung, die Kennzeichen aufrecht zugelassener Kraftfahrzeuge auszutauschen. Seit 25. Mai 2002 werden "nicht mehr dauernd gut lesbare" alte Kennzeichentafeln nur mehr gegen Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgetauscht (§ 50 Abs. 2 KFG i.d.F. 21. KFG-Novelle, BGBl. I 80/2002).

Kennzeichentafeln für Kraftwagen, 1 bis 4-stellig,
vorne 110 x 300 mm [1,3], hinten einzeilig 140 x 380 mm [2,3], zweizeilig 240 x 250 mm [2]

Kraftwagen 1 bis 3-stellig

Kraftwagen 4-stellig

Kennzeichentafeln für Kraftwagen, 5 und 6-stellig,
vorne 110 x 380 mm [1], hinten einzeilig 140 x 460 mm [2], zweizeilig 240 x 250 mm [2]

Kraftwagen 5 und 6-stellig

Kennzeichentafeln für Anhänger,
einzeilig 140 x 460 mm [2], zweizeilig 240 x 250 mm [2]

Anhänger

Kennzeichentafeln für Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen,
Motordreiräder und Kleinmotorräder [6]

vorne 90 x 300 mm [4,5], hinten 200 x 220 mm [1]

Krafträder

Probefahrtkennzeichen (und Überstellungskennzeichen bis 1967) [9]

Probefahrtkennzeichen

Überstellungskennzeichen § 42 Abs. 2 KFG 1967 [8,9]

Überstellungskennzeichen

Anhänger § 49 Abs. 3 KFG 1967 [6]
einzeilig 140 x 460 mm [2], zweizeilig 240 x 250 mm [2]

Anhänger

Befristete Zulassung § 38 KFG 1967 [7,8,9]

Befristete Zulassung


[1]  Schrifthöhe 80 mm, Schriftstärke 9 mm
[2]  Schrifthöhe 100 mm, Schriftstärke 12 mm
[3]  Die Längenangabe ist ein Richtwert.
[4]  Schrifthöhe 60 mm, Schriftstärke 6 mm
[5]  Vordere Kennzeichen für Motorräder und Motorräder mit Seitenwagen (ersatzlos weggefallen mit dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967) waren parallel zur Längsachse anzubringen.
[6]  Schrifthöhe 60 mm, Schriftstärke 6 mm und orangeroter Balken. Der Fahrzeugtyp "Kleinmotorrad" wurde mit der 4. Kraftfahrgesetznovelle 1967 (BGBl. 615/1977) geschaffen.
[7]  Im roten Streifen am rechten Rand der Tafel waren in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben, in dem das Kennzeichen zugewiesen wurde.
[8]  Der Rechtsverweis bezieht sich auf die Stammfassung des Kraftfahrgesetzes 1967 (BGBl. 267/1967).
[9]  Größe und Ausführung jeweils nach Verwendungszweck wie Kraftwagen-, Motorrad- oder Anhängerkennzeichen

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