Es besteht keine Verpflichtung, die Kennzeichen aufrecht zugelassener Kraftfahrzeuge auszutauschen. Seit 25. Mai 2002 werden "nicht mehr dauernd gut lesbare" alte Kennzeichentafeln nur mehr gegen Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgetauscht (§ 50 Abs. 2 KFG i.d.F. 21. KFG-Novelle, BGBl. I 80/2002). vorne 110 x 300 mm [1,3], hinten einzeilig 140 x 380 mm [2,3], zweizeilig 240 x 250 mm [2]
vorne 110 x 380 mm [1], hinten einzeilig 140 x 460 mm [2], zweizeilig 240 x 250 mm [2]
einzeilig 140 x 460 mm [2], zweizeilig 240 x 250 mm [2]
Motordreiräder und Kleinmotorräder [6] vorne 90 x 300 mm [4,5], hinten 200 x 220 mm [1]
einzeilig 140 x 460 mm [2], zweizeilig 240 x 250 mm [2]
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[1] | Schrifthöhe 80 mm, Schriftstärke 9 mm |
[2] | Schrifthöhe 100 mm, Schriftstärke 12 mm |
[3] | Die Längenangabe ist ein Richtwert. |
[4] | Schrifthöhe 60 mm, Schriftstärke 6 mm |
[5] | Vordere Kennzeichen für Motorräder und Motorräder mit Seitenwagen (ersatzlos weggefallen mit dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967) waren parallel zur Längsachse anzubringen. |
[6] | Schrifthöhe 60 mm, Schriftstärke 6 mm und orangeroter Balken. Der Fahrzeugtyp "Kleinmotorrad" wurde mit der 4. Kraftfahrgesetznovelle 1967 (BGBl. 615/1977) geschaffen. |
[7] | Im roten Streifen am rechten Rand der Tafel waren in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben, in dem das Kennzeichen zugewiesen wurde. |
[8] | Der Rechtsverweis bezieht sich auf die Stammfassung des Kraftfahrgesetzes 1967 (BGBl. 267/1967). |
[9] | Größe und Ausführung jeweils nach Verwendungszweck wie Kraftwagen-, Motorrad- oder Anhängerkennzeichen |