Fahrradkennzeichen

Nach landesgesetzlichen Vorschriften wurden in einzelnen Bundesländern im Bundesstaat Österreich (Ständestaat 1934 - 38) auch Fahrräder mit einer Abgabenpflicht belegt. Diese Abgabe wurde landesweit in den Bundesländern Kärnten[1], Niederösterreich[2], Oberösterreich[3], Steiermark[4] und Wien[5] eingehoben[6]. Die Fahrradabgabe war jährlich im vorhinein, und unabhängig von der tatsächlichen Benützung des Rades zu entrichten. In der Regel betrug die Abgabe zwischen öS 5,00 und 6,00. Radfahrer mußten ständig ihren Zahlschein mitführen und ihn bei den regelmäßig durchgeführten Kontrollen durch die Exekutive vorweisen. Weiters mußte eine Kennzeichentafel auf dem Fahrrad (in Niederösterreich und Wien zwei Tafeln) angebracht werden.

In Salzburg[7] bestand zwar die Verpflichtung auf Fahrrädern Kennzeichen zu führen, die Einhebung der Abgabe lag aber im Ermessen der Gemeinden und betrug max. öS 5,00.

Von der Abgabe befreit waren die Gebietskörperschaften und "bresthafte Personen[8]", die das Fahrrad für ihre eigene Fortbewegung benötigten sowie der unbenützte Lagerbestand von Fahrraderzeugern und Fahrradhändlern.
 

Linkes Bild: Oberösterreichische Kennzeichen waren "...entweder an der Druckstange der Vorderradbremse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, am Rahmenhalse parallel zum Fahrradrahmen in der Richtung nach vorn zu befestigen."
Rechtes Bild: Steiermärkische Fahrradkennzeichen waren "...an der linken Seite der Vorderachse anzubringen und mit der linken Vorderradmutter zu befestigen." Sie enthielten außerdem den Landesnamen und die entsprechende Jahreszahl.
Diese Kennzeichen waren aus Stahlblech mit abgerundeten Ecken gefertigt und beidseitig geprägt.
 
In  Niederösterreich und Wien gab es:
"...zwei Nummerntafeln, wovon eine gekröpft ist. Die beiden Nummerntafeln sind aufrecht und mit der Nummer nach außen an der Achse des Vorderrades in der Fahrtrichtung außerhalb der Gabel anzubringen und mittels Schraubenmutter, allenfalls unter Mitverwendung von Beilagscheiben, so festzuschrauben, daß ihr Flattern zuverlässig hintangehalten wird. Die mit der Auskröpfung versehene  Nummerntafel ist bei Fahrrädern mit Innenbacken-(Trommel-)bremse für jene Seite des Vorderrades bestimmt, an der sich die Bremsvorrichtung befindet.
Bei Vorsteckrädern ist von den beiden Nummerntafeln eine an der Stirnseite, die andere an der vom Lenker aus betrachtet rechten Seitenwand des Kastens so anzubringen, daß die obere Kante der Nummerntafel nicht über die obere Kante des Kastens hinausragt."[9]
 
Oberösterreichischer Zahlschein über die Entrichtung der Fahrradabgabe.
Kärnter Abgabemarke der Jahre 1935/36, Dm ca. 38 mm [10].
Die Abgabemarke war "...an der Lenkstange links bei der Glocke mit der Nummer nach oben anzubringen."
Die Abgabemarken ab 1937 (siehe unteres Bild "F 16672") waren "...an der Vorderachse links mit der Nummer nach außen ...und... senkrecht zur Vorderachse, anzubringen."
Fahrradkennzeichen im Größenvergleich zu einer 3,5 Zoll-Diskette
S 4174 - Steiermark 1938, St.G.S. 19355 - Stadt Salzburg 1936, G 6435 - Oberösterreich 1936/37, F 16672 - Kärnten 1937/38, G 4918 - Oberösterreich 1937/38, V 129 - Steiermark 1937, R 9094 - Steiermark 1936, S 1561 - Wien 1937/38

Seitens der Betroffenen gab es starke Proteste gegen diese "Fahrradsteuer". Man sah in ihr eine drückende Belastung jedes einzelnen Radfahrers, die auch den Volkswohlstand gefährdet[11]. Bedenken äußerte auch die Firma Steyr-Daimler-Puch AG, Hersteller des legendären "Waffenrades", die einen Produktionsrückgang und eine große Zahl an Entlassungen befürchtete. 

Nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich wurde diese unbeliebte Abgabe rasch wieder aufgehoben. Es ist untragbar, daß der kleine Mann, der sein Fahrrad für den Weg zu seiner Arbeitsstätte verwendet, extra bezahlen muß, hieß es damals.

Wiener Fahrradkennzeichen 1945 - 1947


[1]  Gemäß "Gesetz vom 28. März 1935 über die Einhebung einer Fahrradabgabe im Lande Kärnten" wurde rückwirkend mit 1. Jänner 1935 öS 5,00 als Abgabe festgesetzt  und bis zur "Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. März 1938 betreffend der Aufhebung der Fahrradabgabe" eingehoben.
[2]  Gemäß "Landesgesetz vom 19. Nov. 1937 betreffend die Einhebung einer Fahrradabgabe im Lande Niederösterreich" wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1938 öS 5,00 als Abgabe eingehoben. Die Aufhebung erfolgte vermutlich im Erlasswege.
[3]  Die Abgabe wurde gemäß "Gesetz vom 11. Dez. 1936 über die Einhebung einer Fahrradabgabe im Lande Oberösterreich" vom 1. Jän. 1937 bis 28. April 1938 landesweit eingehoben. Sie betrug im Jahre 1937 öS 5,00 plus 60 Groschen für das Abgabekennzeichen. (Ab Okt. 1934 bis Dez. 1936 waren die Gemeinden ermächtigt aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Fahrradabgabe einzuheben.)
[4]  Gemäß "Gesetz vom 14. März 1936 über die Einhebung einer Fahrradabgabe zur Instandsetzung und Erhaltung von Straßen" wurde rückwirkend mit 1. Jänner 1936 öS 5,00 als Abgabe festgesetzt und bis zur "Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark, betreffend Verzicht auf die Einhebung Fahrradabgabe" vom 29. März 1938 eingehoben.
[5]  Mit dem "Stadtgesetz vom 13. Mai 1937 betreffend die Einhebung einer Fahrradabgabe" wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juni eine Gebühr von öS 6,00 festgelegt und bis zur "Verordnung des Bürgermeisters über die Aufhebung der Fahrradabgabe", vom 4. Juni 1938 eingehoben.
[6]  In den Landesarchiven der Bundesländer Burgenland, Tirol und Vorarlberg fanden sich keine Vorschriften oder Hinweise über die Einhebung einer Fahrradabgabe.
[7]  Gemäß "Landesgesetz vom 19. Jänner 1934 über die Einführung von Nummerntafeln für die Fahrräder" betrug die Abgabe in der Stadt Salzburg öS 5,00 und max. öS 3,00 für die übrigen Gemeinden.
[8]  Die Bezeichnung "bresthaft" wurde vor allem in Süddeutschland und Österreich bis in die Dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts auch in der Gesetzgebung für behinderte Menschen verwendet. Sie bezieht sich primär auf körperlich behinderte Menschen, wird aber auch für geistig oder mehrfachbehinderte Menschen verwendet. Da die Bezeichnung als abwertend gilt wurde sie aus dem legistischen Sprachgebrauch entfernt und durch nicht diskriminierende Formulierungen ersetzt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist sie aber in einigen Regionen durchaus noch üblich. Es werden manchmal auch altersschwache, kranke oder gebrechliche Personen als bresthaft bezeichnet.
[9]  Wortidente Montageanweisung für Niederösterreich und Wien.
[10]  Das Original dieser Marke befindet sich in der Realiensammlung des Kärnter Landesarchivs.
[11]  Im Jahre 1936 kostete im Durchschnitt ein Liter Frischmilch 42 Groschen und eine Tageszeitung 10 Groschen. (1 Schilling = 100 Groschen).

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