Die Hörwache war zuletzt in der Funksicherheitsverordnung und im internationalen Schiffssicherheitsvertrag geregelt worden. Die Schiffe mußten ein selbsttätiges Telegraphiefunk-Alarmgerät an Bord mitführen und eine Hörwache auf der Notfrequenz 500 kHz durch einen Funkoffizier sicherstellen.
Im Beobachtungszeitraum der Seenotpause, für Tastfunk stündlich die 16. bis 18. und die 46. bis 48. Minute, sowie für Sprechfunk stündlich die 1. bis 3. und die 31. bis 33. Minute waren ausschließlich Notrufe erlaubt, die im Funktagebuch vermerkt werden mußten. Das Funktagebuch gilt als „amtliches Dokument“, und seine sorgfältige und gewissenhafte Führung ist zwingend vorgeschrieben. Neben dem Schiffstagebuch und dem Maschinentagebuch gehört das Funktagebuch zu den wichtigsten Aufzeichnungen an Bord eines Schiffes. |
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