Aus: Der S(alzburger) A(utomobil)
C(lub) führt Sie durchs Salzburger Land
Empfehlenswerte Ausflugstouren
im Kraftfahrzeug, zusammengestellt und herausgegeben vom S.A.C., 1936
Salzburg war gemäß
Straßenpolizeiordnung von 1921 (gültig für Bundesstraßen)
in der Fassung des BGBl. Nr. 441/1930 mit Wirksamkeit vom 2. April 1930
im Straßenverkehr in ein Links- und ein Rechtsfahrgebiet eingeteilt.
Das Rechtsfahrgebiet wird folgendermaßen umschrieben:
"...in Salzburg auf der Salzburgerstraße
(von Paß Strub über Lofer und Unken bis zur Landesgrenze am
Steinpaß), auf der Pinzgauerstraße (von der Gasteiner Straße
in Lend über Taxenbach und Mittersill bis zur Landesgrenze am Paß
Thurn) und auf der Gasteiner Straße zwischen der Ostgrenze des Amtssprengels
der Bezirkshauftmannschaft Zell am See bei Kilometer 25.680 (östlich
vom Orte Lend) und Wildbad Gastein...".
Für die salzburger Landes-
und Gemeindestraßen wurde das Linksfahrgebot durch das "Straßenpolizeigesetz,
giltig ... für das Bundesland Salzburg mit Ausschluß des politischen
Bezirkes Zell am See, der Dientnertalstraße und des Gasteinertales"
(LGBl. Nr. 57/1930) und das Rechtsfahrgebot durch das "Straßenpolizeigesetz,
giltig für den politischen Bezirk Zell am See, die Dientnertalstraße
sowie das Gasteinertal..." (LGBl. Nr. 58/1930) festgelegt.

Die Grenze war auf der Bundesstraße
beim Fabriksgebäude der Salzburger Aluminium AG. Gekennzeichnet wurde
der Fahrseitenwechsel durch eine Überkopfanzeige, die in der Nacht
und bei Sichtbehinderung mit Strom aus der SAG beleuchtet wurde. Ab 1936
machte auf Drängen des "Salzburger Automobil-Club" während der
Sommermonate ein eigener Posten des Landesbauamtes auf den Fahrseitenwechsel
aufmerksam, da die Hinweistafel allein offenbar nicht ausreichte.
Beim Grenzübergang
Walserberg mußten die aus Bayern einreisenden Fahrzeuglenker die
Fahrseite wechseln. Der Fahrseitenwechsel wurde durch Leitlinien auf der Fahrbahn und eine
Überkopfanzeige gekennzeichnet.
Die Einführung der
reichsdeutschen Straßenverkehrsordnung (Kundmachung vom 14. Juni 1938, GBlÖ
Nr. 171) verfügte mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1938 das Rechtsfahrgebot
für ganz Salzburg.

 
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