1. Beschaffenheit
der Kennzeichentafeln
Die Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muss den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegenden Mustern entsprechen. Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein. Platinen:
Randstreifen:
2. Grundfolie für Kennzeichentafeln 2.1. Folie: Die Folien müssen
retroreflektierend und PVC-frei sein und auf einer Seite eine haltbare,
druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Die katadioptrisch
wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht
liegen. Ist die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet,
so müssen diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie anerkannt sein. Sie müssen in der rückstrahlenden
Schicht der Folie eingebracht sein und dürfen nicht durch chemische
oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören.
Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln
sichtbar sein. Die Abstände zwischen benachbarten Schutzzeichen
dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der dazu senkrechten
Richtung gemessen 80 mm nicht übersteigen.
2.2. Prägefähigkeit: Die Grundfolie muss nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest sein. Die aufgebrachte Folie muss bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein. 2.3. Prägung: Der Außenrand
der Kennzeichentafeln muss mit einer umlaufenden Hochprägeleiste
mit ebener Stirnfläche mit einer Breite von mindestens 10 mm
versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muss ein planes Schriftfeld
für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.
2.4. Technische Prüfungsbedingungen: 2.4.1. Prüfstücke: Für die Prüfung sind je zehn Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie zwei ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die Muster 24 Stunden bei +23 C +/-5 C und 50% +/-10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden. (DIN 50014) 2.4.2. Durchführung der Prüfung: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung entnehmen und auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der Lieferbedingungen veranlassen. Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überlassen. Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln eine Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne vor Erstauslieferung an die beliehenen Versicherer oder Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes Prüfergebnis darf keine Auslieferung erfolgen. 2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln: 2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit: Ein Prüfmuster
muss den folgenden Bedingungen in der genannten
2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151): Ein Prüfmuster ist eine Stunde einer Temperatur von -20 °C +/-2 °C auszusetzen. Anschließend ist nach einer Stunde bei 23 °C +/-5 °C die Haftfestigkeit der Grundfolie auf dem Untergrund, die Haftfestigkeit der Heißprägefolie auf der Grundfolie, der Wappenplakette und zutreffendenfalls des thermisch aufgebrachten EU-Emblems auf der Grundfolie durch Gitterschnitt bei 3 mm Schneideabstand zu prüfen. Es muss ein Gitterschnitt von höchstens Gt2A erreicht werden. 2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115): Ein Prüfmuster ist mit der reflektierenden Seite nach oben auf eine
12,5 mm dicke Stahlplatte zu legen. Eine Stahlkugel von
25 mm Durchmesser wird aus einer Höhe von 2 m im freien Fall auf eine
ungeprägte Stelle des Musters fallen gelassen.
2.4.3.4. Biegefestigkeit: Die ungeprägte Stelle eines Prüfmusters muss unter Normalbedingungen mit dem retroreflektierenden Material nach außen in einem Winkel von 90° über einem Metalldorn mit 50 mm Durchmesser gebogen werden. Es dürfen keine Risse auftreten. 2.4.3.5. Wasserfestigkeit: Ein Prüfmuster ist 24 Stunden in destilliertes oder entionisiertes Wasser bei 23 °C +/-5 °C einzutauchen und danach 48 Stunden bei normaler Raumtemperatur zu trocknen. Nach Beendigung dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Anzeichen von Beeinträchtigung zeigen, die seine Funktionstüchtigkeit mindern. 2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit: Auf ein Prüfmuster ist eine Mischung aus 98 Gewichtsteilen Schmieröl und zwei Teilen Graphit aufzutragen. Danach muss die Reinigung der retroreflektierenden Oberfläche durch Abwischen mit alphatischen Lösungsmitteln (zB N-Heptan) und anschließend mit einem neutralen Waschmittel ohne Beschädigung möglich sein. 2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin: Ein Buchstaben und Ziffern enthaltener Teil eines Prüfmusters ist für eine Minute in Testbenzin, bestehend aus 70 Vol. % N-Heptan und 30 Vol. % Toluol, einzutauchen. Nach Entfernen aus dem Benzinbad und Ablüften wird die Oberfläche geprüft. Das Prüfmuster darf keine Veränderung zeigen, die seine Wirkung mindern. 2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021) Das Prüfmuster muss zweimal 22 Stunden im Salzsprühtest geprüft
werden, mit einer Unterbrechung von zwei Stunden bei Normalbedingungen.
Der Salznebel ist mit einem Testgerät durch Versprühen einer
Salzlösung von fünf Gewichtsteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem
Wasser bei 35 °C +/-2 °C gleichmäßig auf das Prüfstück
aufzubringen. Nach Durchführung der Prüfung ist das Muster mit Wasser
zu waschen, mit einem Tuch zu trocknen und anschließend zu beurteilen.
2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018) Ein Prüfmuster ist der Schwefeldioxyd-Prüfung mit zwei Liter SO2 je 300 Liter Prüfvolumen je Zyklus zu unterziehen. Prüfdauer: zwei Zyklen zu je 24 Stunden. Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen auftreten, die die Funktionstüchtigkeit des Prüfmusters mindern. 2.4.3.10. Künstliche Alterung Ein Prüfmuster ist in einem Prüfgerät gefiltert Xenon-Bestrahlung
2.5. Optische Wirkung 2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie Die spezifischen Rückstrahlwerte
von beschichteten ungeprägten
TABELLE 1 Farbe
Anleuchtwinkel Minimaler Retroreflexionskoeffizient
Weiß
5
50
Nach Bewitterung in
Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16 dürfen die
2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften Bei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen (45/0° - Geometrie, 2° Beobachter) muss die Farbe der zwischen den roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen und darf die Folie in diesem Bereich den in der Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht unterschreiten. TABELLE 2 Farbe
1 2
3 4
Mindestleucht-
Weiß
x 0,355 0,300
0,285 0,335
Das Rot der Randstreifen
der Grundfolie muss bei dieser Beleuchtung
*1) Reflexfarben RAL-F74 zum Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, Bornheimerstraße 180, 5300 Bonn. 3. Qualität und Garantie Anforderungen an die Hersteller 1. Die Hersteller
sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den
2. Der Hersteller
übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die
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