Materialien und Prüfeigenschaften

1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln

Die Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muss den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegenden Mustern entsprechen. Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein.

Platinen:
Die Kennzeichentafeln müssen aus viertelhartem Blech aus A1 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke von 1,0 mm bestehen.

Randstreifen:
Die weißen Kennzeichen müssen entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 2,8 mm voneinander liegenden parallelen roten Randstreifen mit einer Breite von je 2,8 mm versehen sein. Der außen liegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die Farbe der Randstreifen und das EU-Emblem bei Muster I, III und VII muss entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet oder fachgerecht thermisch aufgebracht und unter den in Pkt. 2.4.3 angeführten Voraussetzungen gewährleistet sein.

2. Grundfolie für Kennzeichentafeln

2.1. Folie:

Die Folien müssen retroreflektierend und PVC-frei sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Die katadioptrisch wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht liegen. Ist die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet, so müssen diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt sein. Sie müssen in der rückstrahlenden Schicht der Folie eingebracht sein und dürfen nicht durch chemische oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören. Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln sichtbar sein. Die Abstände zwischen benachbarten Schutzzeichen dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der dazu senkrechten Richtung gemessen 80 mm nicht übersteigen.
Nach dem Aufbringen der Grundfolie auf eine für die Herstellung von Kennzeichentafeln geeignete Platine darf die Grundfolie von der Platine nicht mehr als Ganzes abnehmbar sein. Die Grundfolie muss auch nach der Verarbeitung der Platine eine glatte Oberfläche aufweisen und frei von Poren, Rissen, Schuppen oder Flecken sein.
Die Grundfolie muss den im Punkt 2.5 sowie Punkt 3 angegebenen Anforderungen entsprechen. An den Längsseiten der Kennzeichentafeln kann zwischen dem Rand der Grundfolie und dem Tafelrand ein metallisch blanker Überstand von 0,5 mm +/-0,25 mm vorhanden sein. Die Grundfolie muss auf der gesamten beschichteten Fläche blasen- und rissfrei aufliegen. Auf der Grundfolie muss eine Plakette mit dem zum Kennzeichen gehörenden Wappen (Wappenplakette) angebracht sein.

2.2. Prägefähigkeit:

Die Grundfolie muss nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest sein. Die aufgebrachte Folie muss bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein.

2.3. Prägung:

Der Außenrand der Kennzeichentafeln muss mit einer umlaufenden Hochprägeleiste mit ebener Stirnfläche mit einer Breite von mindestens 10 mm versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muss ein planes Schriftfeld für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.
Die Höhe der Hochprägung über dem tiefsten Punkt des Schriftfeldes muss beim Rand mindestens 1,2 mm betragen und darf 1,5 mm nicht übersteigen, bei Schriftzeichen mindestens 1,4 mm und höchstens 2,0 mm. Im Schriftfeld muss außerhalb der Schriftzeichenprägungen die deutliche, mindestens 0,2 mm hohe Hochprägung des Herstellerzeichens angebracht sein.

2.4. Technische Prüfungsbedingungen:

2.4.1. Prüfstücke:

Für die Prüfung sind je zehn Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie zwei ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die Muster 24 Stunden bei +23 C +/-5 C und 50% +/-10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden. (DIN 50014)

2.4.2. Durchführung der Prüfung:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung entnehmen und auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der Lieferbedingungen veranlassen. Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überlassen. Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln eine Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne vor Erstauslieferung an die beliehenen Versicherer oder Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes Prüfergebnis darf keine Auslieferung erfolgen.

2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln:

2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit:

Ein Prüfmuster muss den folgenden Bedingungen in der genannten
Reihenfolge ausgesetzt werden:
a) sieben aufeinander folgende Stunden einer Temperatur von
   65° +/-2 °C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 10% +/-5%;
b) eine Stunde einer Temperatur von 23 °C +/-5 °C und 50% +/-10%
   relative Luftfeuchtigkeit (Normalbedingungen nach DIN 50014);
c) 15 aufeinander folgende Stunden einer Temperatur von
   -20 °C +/-2 °C.
Am Ende dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Risse, Blasen,
nennenswerte Verfärbungen, Ablösungen oder Veränderungen zeigen.

2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151):

Ein Prüfmuster ist eine Stunde einer Temperatur von -20 °C +/-2 °C auszusetzen. Anschließend ist nach einer Stunde bei 23 °C +/-5 °C die Haftfestigkeit der Grundfolie auf dem Untergrund, die Haftfestigkeit der Heißprägefolie auf der Grundfolie, der Wappenplakette und zutreffendenfalls des thermisch aufgebrachten EU-Emblems auf der Grundfolie durch Gitterschnitt bei 3 mm Schneideabstand zu prüfen. Es muss ein Gitterschnitt von höchstens Gt2A erreicht werden.

2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115):

Ein Prüfmuster ist mit der reflektierenden Seite nach oben auf eine 12,5 mm dicke Stahlplatte zu legen. Eine Stahlkugel von 25 mm Durchmesser wird aus einer Höhe von 2 m im freien Fall auf eine ungeprägte Stelle des Musters fallen gelassen.
Der Aufschlagpunkt muss mindestens 8 mm von Rand- und Prägekanten entfernt sein. Es dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

2.4.3.4. Biegefestigkeit:

Die ungeprägte Stelle eines Prüfmusters muss unter Normalbedingungen mit dem retroreflektierenden Material nach außen in einem Winkel von 90° über einem Metalldorn mit 50 mm Durchmesser gebogen werden. Es dürfen keine Risse auftreten.

2.4.3.5. Wasserfestigkeit:

Ein Prüfmuster ist 24 Stunden in destilliertes oder entionisiertes Wasser bei 23 °C +/-5 °C einzutauchen und danach 48 Stunden bei normaler Raumtemperatur zu trocknen. Nach Beendigung dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Anzeichen von Beeinträchtigung zeigen, die seine Funktionstüchtigkeit mindern.

2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit:

Auf ein Prüfmuster ist eine Mischung aus 98 Gewichtsteilen Schmieröl und zwei Teilen Graphit aufzutragen. Danach muss die Reinigung der retroreflektierenden Oberfläche durch Abwischen mit alphatischen Lösungsmitteln (zB N-Heptan) und anschließend mit einem neutralen Waschmittel ohne Beschädigung möglich sein.

2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin:

Ein Buchstaben und Ziffern enthaltener Teil eines Prüfmusters ist für eine Minute in Testbenzin, bestehend aus 70 Vol. % N-Heptan und 30 Vol. % Toluol, einzutauchen. Nach Entfernen aus dem Benzinbad und Ablüften wird die Oberfläche geprüft. Das Prüfmuster darf keine Veränderung zeigen, die seine Wirkung mindern.

2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)

Das Prüfmuster muss zweimal 22 Stunden im Salzsprühtest geprüft werden, mit einer Unterbrechung von zwei Stunden bei Normalbedingungen. Der Salznebel ist mit einem Testgerät durch Versprühen einer Salzlösung von fünf Gewichtsteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser bei 35 °C +/-2 °C gleichmäßig auf das Prüfstück aufzubringen. Nach Durchführung der Prüfung ist das Muster mit Wasser zu waschen, mit einem Tuch zu trocknen und anschließend zu beurteilen.
Bei Betrachtung aus einer Entfernung von 2 m dürfen folgende Mängel nicht auftreten: Blasenbildung, Korrosionserscheinungen, Veränderung der Farbe oder des Glanzes sowie erkennbare Ablösungen, die die Wirkungen der Kennzeichentafel beeinträchtigen.

2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)

Ein Prüfmuster ist der Schwefeldioxyd-Prüfung mit zwei Liter SO2 je 300 Liter Prüfvolumen je Zyklus zu unterziehen. Prüfdauer: zwei Zyklen zu je 24 Stunden. Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen auftreten, die die Funktionstüchtigkeit des Prüfmusters mindern.

2.4.3.10. Künstliche Alterung

Ein Prüfmuster ist in einem Prüfgerät gefiltert Xenon-Bestrahlung
und Beregnung auszusetzen.
Prüfdauer:  480 Stunden Hell/Dunkel-Wechselbetrieb
Prüfzyklus: 25 Minuten regenfreies Intervall,
            fünf Minuten Beregnung,
Temperatur: 30-40 °C.
Relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum: 50%
Danach müssen die spezifischen Rückstrahlwerte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Grenzen liegen. Der Leuchtdichtefaktor darf 80% des Wertes aus Tabelle 2 nicht unterschreiten.

2.5. Optische Wirkung

2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie

Die spezifischen Rückstrahlwerte von beschichteten ungeprägten
Platinen müssen bei Messungen mit CIE-Normlichtart A, einem
Beobachtungswinkel von 1/3° und bei in der gleichen Ebene
befindlichen Anleucht- und Beobachtungswinkeln (CIE-Bericht Nr. 54
"Retroreflexion - Definition und Messung" 1982) im
Anlieferungszustand folgenden Werten entsprechen:

TABELLE 1

   Farbe     Anleuchtwinkel    Minimaler Retroreflexionskoeffizient
                                           [cd/(1 x/m2)]

   Weiß             5                           50
                   30                           24
                   40                           11
   Rot              5                           10
                   30                            5
                   40                            2
   Blau             5                           14
                   30                            9
                   40                            5
   Grün             5                           14
                   30                            9
                   40                            5

Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16 dürfen die
in Tabelle 1 angegebenen Mindestrückstrahlwerte um nicht mehr als
50% unterschritten werden.
Innerhalb von fünf Jahren dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte
der Grundfolie die in Tabelle 1 angegebenen Mindestwerte um nicht
mehr als 50% unterschritten werden.

2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften

Bei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen (45/0° - Geometrie, 2° Beobachter) muss die Farbe der zwischen den roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen und darf die Folie in diesem Bereich den in der Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht unterschreiten.

TABELLE 2

Farbe              1        2        3        4       Mindestleucht-
                                                      dichtefaktor ß

Weiß       x     0,355    0,300    0,285    0,335
                                                           0,55
           y     0,355    0,305    0,325    0,375
Rot        x     0,690    0,595    0,569    0,655
                                                           0,05
           y     0,310    0,315    0,341    0,345
Blau       x     0,105    0,232    0,240    0,180
                                                           0,1
           y     0,240    0,250    0,200    0,140
Grün       x     0,115    0,200    0,297    0,242
                                                           0,15
           y     0,300    0,490    0,360    0,265

Das Rot der Randstreifen der Grundfolie muss bei dieser Beleuchtung
dem RAL-Farbton 3019 *1) entsprechen (Sichtprüfung)


*1) Reflexfarben RAL-F74 zum Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, Bornheimerstraße 180, 5300 Bonn.

3. Qualität und Garantie

Anforderungen an die Hersteller

1. Die Hersteller sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den
Materialien und den technischen Einrichtungen herzustellen, die den
Bedingungen des Herstellungsverfahren entsprechen. Beabsichtigte
Änderungen im Herstellungsverfahren oder bei den Materialien
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie.

2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die
Kennzeichen laut Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß
hergestellt werden und dass bei sachgemäßer Verwendung unter
normalen Klimabedingungen die technischen Werte fünf Jahre im
geforderten Ausmaß erhalten bleiben.
Er verpflichtet sich, die Republik Österreich diesbezüglich schad-
und klaglos zu halten.
Die Erfüllung der Gewährleistung ist entsprechend (zB
Gemeinschaftshaftung, Bankgarantie, Nachweis der entsprechenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) sicherzustellen und
nachzuweisen.
Als nicht sachgemäße Verwendung gelten insbesondere mechanische
Beschädigungen, Reinigung mit anderen als Autopflegemitteln ohne
Scheuerwirkung, die häufige Verwendung von
Dampfreinigungseinrichtungen, die Reinigung mit trockenen
Putzlappen, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges abseits von
Straße mit fester Fahrbahn (zB Baustellen- und insbesondere
Straßenbaufahrzeuge), die Verwendung von anderen Teerentfernern als
solchen auf Leicht- oder Reinbenzinbasis. Hierauf ist in der vom
Kennzeichentafelhersteller jeder ausgelieferten
Kennzeichentafel/jedem Kennzeichentafelsatz (bestehend aus mehreren
Tafeln mit gleichem Kennzeichen) beizugebenden Gebrauchsanleitung
hinzuweisen.

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